| Veranstaltung: | Zuschussrichtlinien Stadtjugendring Würzburg | 
|---|---|
| Antragsteller*in: | Stadtjugendring Würzburg (dort beschlossen am: 12.05.2018) | 
| Status: | Eingereicht | 
| Eingereicht: | 14.10.2022, 17:20 | 
A_V: A. Verfahren
Antragstext
Für die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse und für die 
Zuschussrichtlinien gelten im Einzelnen folgende Regelungen, soweit nicht in 
Teil B. (jahresbezogene Förderung) oder Teil C. (maßnahmenbezogene Förderung) 
etwas anderes festgelegt ist:
I. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind auf örtlicher Ebene tätige Verbände, Gruppen und 
Initiativen der Jugend und andere freie gemeinnützige Träger der Jugendarbeit 
(z. B. Vereine) im Sinne von § 11 Abs. 2 und § 75 SGB VIII, die Angebote für 
junge Menschen in der Stadt Würzburg machen, soweit nicht in Teil B. oder Teil 
C. etwas anderes geregelt ist. Öffentliche Träger können nicht bezuschusst 
werden. Nicht anerkannte freie Träger der Jugendarbeit können in Ausnahmefällen 
vorübergehend eine Förderung erhalten; hierüber entscheidet der Vorstand des 
Stadtjugendrings im Einzelfall.
Darüber hinaus gibt es eine Interkommvereinbarung mit dem Kreisjugendring 
Würzburg, in deren Rahmen auch die im Landkreis Würzburg auf örtlicher Ebene 
tätigen Träger im o.g. Sinne antragsberechtigt sind. Die Antragssteller müssen 
den Antrag entweder beim Stadtjugendring oder Kreisjugendring stellen, je 
nachdem, woher die Mehrzahl der Teilnehmer der Maßnahme stammt. Am Jahresende 
erfolgt ein gegenseitiger finanzieller Ausgleich mit dem Kreisjugendring.
II. Form der Antragstellung
Die Anträge sind per Antragsformular fristgerecht beim Stadtjugendring 
einzureichen. Soweit in Teil B. und Teil C. nichts anderes geregelt ist, sind 
dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Bericht über die Maßnahme mit zeitlichem Ablauf;
 
- eine vollständige Kostenaufstellung inklusive Belegnummer, 
Bezeichnung/Grund der Zahlung, Empfänger, Zahldatum und Betrag (siehe
Tabelle Zuschussformular); 
- eine von allen Teilnehmer/innen unterschriebene Anwesenheitsliste
 
im Original mit mindestens folgenden Angaben: Vor-/Nachname, PLZ, Wohnort, 
Anwesenheitstag und eigenhändige Unterschriften;
- ggf. Kopien der förderfähigen Juleicas (Vorderseite).
 
Voraussetzung für die Bearbeitung eines Zuschussantrages ist das vollständige, 
wahrheitsgetreue und gewissenhafte Ausfüllen der Formblätter und das Beifügen 
aller vorzulegenden Unterlagen. Werden fehlende Unterlagen nicht vollständig und 
fristgerecht nachgereicht, kann der Antrag abgelehnt oder vermindert ausgezahlt 
werden. Für jede einzelne Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
ACHTUNG: Für Teil B. gelten gesonderte Regelungen!
III. Förderungsfähige Kosten
FürTeil C. sind folgende Kosten förderungsfähig:
- Mieten (z.B. für Räume und Fahrzeuge);
 
- Unterkunft und Verpflegung (Alkohol und Tabakwaren werden nicht 
bezuschusst; Pfand ist in der Kostenaufstellung auszuweisen und
abzuziehen); 
- Fahrtkosten (wobei vorrangig öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden 
sollen) in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten; bei Bahnfahrten wird
der Tarif der zweiten Klasse zu Grunde gelegt, mögliche
Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen; 
- Honorare (aber nicht Personalkosten für Hauptberufliche oder -amtliche) 
und Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen; 
- Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Arbeitsmittel, usw.);
 
- Programm- und Sachkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der 
Aktivität stehen (z.B. Verwaltungsaufwendungen wie Telefon, Porto,
Arbeitsmaterialien, Druckkosten); 
- weitere Bestimmungen werden in Teil C. geregelt.
IV. Teilnehmer
Bei den Aktivitäten sind Teilnehmer/-innen zuschussberechtigt, die nicht jünger 
als 6 Jahre und nicht älter als 26 Jahre sind. Bezuschusst werden außerdem alle 
ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen in der Würzburger Jugendarbeit. Ausnahmen sind 
möglich. Eine Altersbegrenzung für Mitarbeiter/-innen besteht nicht.
V. Eigenleistungen des Antragstellers
Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse ist eine angemessene Eigenleistung 
des Antragstellers sowie dessen Verantwortung für die Gesamtfinanzierung der 
Maßnahme. Unter anderem gelten Beiträge von Teilnehmer/-innen und Spenden als 
Eigenleistung.
VI. Antragsfristen
TeilB: (jahresbezogene Förderung)
Zur Planungssicherheit der Antragssteller soll ein formloser Vorantrag beim 
Stadtjugendring eingereicht werden, aus dem die geschätzte Antragshöhe zum 
Termin des Antragsschlusses hervorgeht. Der Vorantrag dient der Finanzplanung 
des Stadtjugendrings und wird nicht verbeschieden. Ein endgültiger Antrag muss 
bis zum 15.10. eingereicht werden.
Näheres unter den Abschnitten 2.6, 3.6 und 4.6 Teil C. (maßnahmenbezogene 
Förderung)
Die Anträge müssen grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der 
Maßnahme vorliegen. Anträge die zu spät eingereicht werden gelten als verfristet 
und sind grundsätzlich abgelehnt. Verfristete Anträge können am Jahresende 
bezuschusst werden, falls noch Zuschussmittel zur Verfügung stehen. Alle 
Maßnahmen sollen bis zum 01.11. des laufenden Jahres abgerechnet sein. Anträge, 
die nach dem 01.11. eingehen, können in das nächste Jahr übernommen werden.
ACHTUNG:Die Regelungen und Fristen für Voranträge ergeben sich –
soweiterforderlich – aus Teil C. der Zuschussrichtlinien
Füralle Titel gilt die Antragsfrist als gewahrt, wenn
- der Antrag (oder das Dokument/Schriftstück) den Poststempel des Vortages 
des Fristablauf oder den eines früheren Datums trägt oder 
- der Antrag (oder das Dokument/Schriftstück) sich bei der auf den Tag des 
Fristablaufs folgenden Leerung im Hausbriefkasten des Stadtjugendrings
befindet. 
VII. Verfügbare Zuschussmittel
Eine Bezuschussung erfolgt nur im Rahmen der verfügbaren Mittel. Reichen die von 
der Stadt Würzburg zur Verfügung gestellten Mittel nicht für eine mögliche 
Höchstförderung aller Anträge aus, ist gleichwohl eine ausgewogene Bezuschussung 
der von dieser Richtlinie festgelegten Förderbereiche nach pflichtgemäßen 
Ermessen zu gewährleisten. Nach § 12 und § 74 Abs. 4 SGB VIII besteht für die 
selbst organisierten Jugendverbände und -organisationen eine besondere 
Förderverpflichtung. Um dieser nachzukommen, können in den einzelnen 
Zuschussbereichen Kontingente für die im Stadtjugendring zusammengeschlossenen 
Jugendorganisationen gebildet werden. Die Kontingentierung wird in der Herbst-
Vollversammlung des Stadtjugendrings für das folgende Jahr festgelegt. Sind 
Kontingente zum Jahresende nicht ausgeschöpft, können sie für die Finanzierung 
anderer Anträge herangezogen werden.
Bis zum Ende des Kalenderjahres nicht verwendete Zuschussmittel sollen nur dann 
nach einem durch die Vollversammlung des Stadtjugendrings ermittelten Schlüssel 
für Leitungs- und Planungsaufgaben verteilt werden, wenn die Gesamtsumme der 
Restmittel 1.000,- € nicht übersteigt. Sollte die Gesamtsumme der nicht 
verwendeten Gelder 1.000,- € übersteigen, ist über die Verwendung dieser Gelder 
im Einvernehmen durch den Vorstand des Stadtjugendrings und der 
Fachbereichsleitung des Fachbereichs Jugend und Familie der Stadt Würzburg zu 
entscheiden. Mit diesen Geldern können z.B. gemeinsame Projekte oder gemeinsame 
Großveranstaltungen finanziert oder bezuschusst werden.
VIII. Bewilligung
Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Stadtjugendring Würzburg 
nach Prüfung des Antrages. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Höhe eines 
Zuschusses ergibt sich aus den Teilen B und C dieser Richtlinien. Unabhängig von 
der berechneten Zuschusssumme wird maximal ein Zuschuss in Höhe des Fehlbedarfs 
bewilligt (=Defizitförderung).
Eine Bewilligung erfolgt nicht, wenn sich aus dem Antrag ein Zuschussbetrag 
unter der Bagatellgrenze von 30,00 € ergibt. Dem Antragsteller wird die 
Bewilligung oder Ablehnung eines Zuschusses durch einen Bescheid mitgeteilt. 
Gegen den Bescheid kann beim Stadtjugendring Widerspruch mit Begründung 
eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. Darauf wird der Antragsteller 
in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Der Vorstand des Stadtjugendrings 
entscheidet über den Widerspruch.
IX. Auszahlung des Zuschusses
Zuschüsse werden nach Beendigung der Maßnahme ausschließlich auf Konten der 
antragstellenden Organisation überwiesen. Überweisungen an Privatkonten sind 
nicht möglich. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.
X. Verwendungsnachweise und Prüfungsrecht
Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von 
Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich, dass jede 
Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß in einem Kassenbuch oder Buchhaltungsprogramm 
vermerkt wird und durch Belege nachgewiesen werden kann. Die Belege sind im 
Original beim Antragsteller für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Die Antrag 
stellenden Träger verpflichten sich und erklären mit der Annahme des Zuschusses, 
die erhaltenen Mittel entsprechend der Zweckbindung der Richtlinien und 
wirtschaftlich zu verwenden. Änderungen gegenüber dem Zuschussantrag sind dem 
Stadtjugendring umgehend mitzuteilen. Eventuell zu viel erhaltene Beträge sind 
ohne Aufforderung sofort zurückzuzahlen. Im Einzelnen gelten die Auflagen des 
jeweiligen Bewilligungsbescheides. Die Stadt Würzburg und der Stadtjugendring 
behalten sich die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung vor. Die ordnungsgemäße 
Verwendung der Zuschussmittel ist vom Antragsteller auf Anforderung des 
Stadtjugendrings oder der Stadt Würzburg nachzuweisen. Bei Nichterfüllung dieser 
Pflichten kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Bei Missbrauch von 
Fördermitteln behält sich der Stadtjugendring außerdem vor, weitere rechtliche 
Schritte gegen den Antragsteller bzw. Empfänger der Fördermittel einzuleiten.
XI. Änderungen
Änderungen dieser Zuschussrichtlinien werden durch die Vollversammlung des 
Stadtjugendrings im Einvernehmen mit dem Stadtrat/Jugendhilfeausschuss 
festgelegt.

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